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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND LIEFERBEDINGUNGEN DER
1.1.
und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie
gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage ( https://pol-tor.at/) und wurden
diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen überunsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls
können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden
gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit
sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung
das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.6. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten
Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw.
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt
der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015
vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat
zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des
Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.4 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.7. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei
schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende
Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine
Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das
Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m2 anzusetzen;
die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten,
geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 25 Prozent
zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 15 Prozent.
3.8. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und
ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden
gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt
wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem
Kunden einen Zuschlag von 25 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu
berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von
Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des
Kunde
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der
Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern
als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig
ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres
Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet
sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung
in Höhe von € 5,– soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV
EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft,
Creditreform Wirtschaftsauskunft Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV)
übermittelt werden dürfen
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag
oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der
Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom -, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige
diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf
die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung
nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen
durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des
Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für
den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen.
7.7. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag
oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der
Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne
unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –
leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung
oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen
angemessenen Zeitraum.
8.4. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des
Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den
Vertragszweck zu erreichen
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und
von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt
vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung
der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lieferung Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt
vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
9.5. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und
dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der
Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder
Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur
zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht
ausgeschlossen.
10.3. Schutzanstriche halten drei Monate.
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den
Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veranlasse
12.1. DIE GEFAHR FÜR VON UNS ANGELIEFERTEN UND AM LEISTUNGSORT
GELAGERTEN ODER MONTIERTEN MATERIALIEN UND GERÄTEN TRÄGT DER KUNDE.
VOM KUNDEN VERSCHULDETE VERLUSTE UND BESCHÄDIGUNGEN GEHEN ZU SEINEN
LASTEN.
12.2. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN
VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
12.3. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR
DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK
ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN
TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
12.4. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO
ENTSPRECHEND VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF
DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER KUNDE GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE
VERSANDART.
13.1. Gerät der Kunde länger als 1 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für
die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 100,–
zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen
und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen
wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit
mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der
Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener
Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt
der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag,
wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden
freihändig und bestmöglich verwerten.
14.10. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in
seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner
auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und
Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche
erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,
und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich
der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden.
15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten
vom Kunden beanspruchen
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder
durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem
Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung
geschuldet wurden (zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese
binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung
nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des
Auftragsvolumens ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die
Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom
Verschulden unabhängig.
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen
Kunden ein Jahr ab Übergabe. Für Endverbraucher gelten die aktuellen Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche
Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert
hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses
vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte
müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt
werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch
welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder
verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der
unternehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu
ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie
etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand
kausal für den Mangel ist.
17.14. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.15. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte
Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns
oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.16. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.17. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch
welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder
verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.18. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel
handelt.
17.19. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
17.20. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht
voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den
uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
17.21. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu
ermöglichen.
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies
einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind
ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten
ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung
oder Lieferung.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.6. Unsere Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch
den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch
eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem
Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und
Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom
Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.
Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und
klaglos zu halten.
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam –
ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3.
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen
uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz
örtlich zuständige Gericht.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere
relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (1100 Wien).
Firmensitz:
Leebgasse 53/1 1100 Wien
office@pol-tor.at
+43 1 641 09 01
+43 660 601 13 8